Mit der SGB III-Reform durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde ein erweitertes Zulassungsverfahren nach §§ 176 SGB III ff. durch eine neutrale, fachkundige Stelle eingeführt.
Die Zulassungserfordernis gilt nun für alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III selbst durchführen oder durchführen lassen, mit Ausnahme von Arbeitgebern, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder Teile davon durchführen.
Bereits seit dem 01.04.2012 bedürfen Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III anbieten und Träger, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung anbieten nach §§ 81 ff. SGB III die AZAV- Zulassung. Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV)
Seit dem 01.01.2013 benötigen auch die folgenden Organisationen die AZAV-Trägerzulassung:
Rechtliche Grundlagen: Das Anerkennungs- und das Zulassungsverfahren werden geregelt durch die Akkreditierungs-und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV
In der Begründung zur AZAV finden Sie nähere Erläuterungen zu den Hintergründen und Intentionen der AZAV.
Die Vorgaben und weitere Informationen finden Sie hier auf den Seiten der Arbeitsagentur.
Ausschließlich "fachkundige Stellen" dürfen Ihre Einrichtung zulassen, hier finden Sie alle fachkundigen Stellen.
Falls Sie Unterstütung beim Aufbau Ihres Qualitätsmanagementsystems und der Vorbereitung auf die AZAV-Zulassung wünschen, bieten wir folgende Leistungen an: Details